Rechtliche Angaben

Gesetzlich vorgeschriebene Informationen, wie Impressum
oder Datenschutzerklärung, sowie die
Allgemeinen Geschäftsbedigungen
der acceptIT.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der acceptIT GmbH

§ 1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angaben, Verkäufe und Leistungen (z. B. Installation von Softwareprogrammen) der acceptIT GmbH.
2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der acceptIT GmbH haben auch für alle Folgeverträge mit dem Kunden/Vertragspartner, insbesondere für sich anschließende Wartungs.- oder Nachrüstungsverträge Gültigkeit.
3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden/Vertragspartners werden nicht anerkannt, sofern ihre Gültigkeit nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.

§ 2 Zahlungsmodalitäten
1. Rechnungen für von der acceptIT GmbH erstellte Programme sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung ist nach Wahl des Kunden/Vertragspartners in bar, per V.-Scheck oder per Banküberweisung zu leisten.
2. Die Zahlungsmodalitäten nach Ziffer 1 gelten entsprechend für von der acceptIT GmbH erbrachte Dienstleistungen.
3. Rechnungen, die den Verkauf von Lotus-Notes-Lizenzen betreffen, sind sofort fällig. Das gleiche gilt für den Verkauf von Hardware und sonstigen Fremdprodukten.

§ 3 Erfüllungsort
Sofern die acceptIT GmbH nicht auch die Installation der Softwareprogramme bei dem Kunden/Vertragspartner übernommen hat, ist der Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten der Geschäftssitz der acceptIT GmbH.

§ 4 Verzug
1. Verweigert der Kunde/Vertragspartner die Abnahme der bestellten Produkte oder erklärt er vor Lieferung ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, so ist die acceptIT GmbH berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann die acceptIT GmbH 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge verlangen, sofern der Kunde/Vertragspartner nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in geringer Höhe entstanden ist.
3. Im übrigen bleibt der acceptIT GmbH die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens vorbehalten.
4. Im Falle eines Zahlungsverzuges beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zumindest 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

§ 5 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden/Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der acceptIT GmbH anerkannt sind.
2. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden/Vertragspartner kein Zurückbehaltungsrecht zu. Im übrigen ist der Kunde/Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Gewährleistung
1. Die acceptIT GmbH leistet für ihre Produkte Gewährleistung gemäß den nachstehenden Bestimmungen:
2. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung gegenüber der acceptIT GmbH schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde/Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, besteht keine Gewährleistungsverpflichtung der acceptIT GmbH.
3. Als Gewährleistung kann der Kunde/Vertragspartner grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung verlangen, wobei der acceptIT GmbH das Wahlrecht eingeräumt wird, ob sie eine Nachbesserung durchführt oder eine Ersatzsache liefert.
4. Der Kunde/Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt.
5. Im Falle der Nacherfüllung ist der Kunde/Vertragspartner verpflichtet, die beanstandeten Produkte zur Nachbesserung an Ort und Stelle bereit zu halten. Ist dort eine Nacherfüllung nicht möglich und daher ein Transport notwendig, so ist der Kunde/Vertragspartner verpflichtet, die Produkte zur Abholung zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt im Falle einer Ersatzlieferung.
6. Für gebrauchte Produkte wird lediglich eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr vereinbart.

§ 7 Urheberrechte
1. Die acceptIT GmbH bleibt Inhaber aller Rechte an den dem Kunden/Vertragspartner überlassenen, von ihr selbst erstellten Software-Programmen. Die Vervielfältigung ist ohne
entsprechende schriftliche vertragliche Vereinbarung nicht gestattet. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde/Vertragspartner die Software-Programme verändert oder mit seinem eigenen Programm oder denjenigen eines dritten verbindet.
2. Bei erlaubten Änderungen oder Verbindungen sowie der Erstellung von Kopien verpflichtet sich der Kunde/Vertragspartner, einen entsprechenden Urhebervermerk anzubringen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch etwaig künftiger entstehender Forderungen der acceptIT GmbH gegen den Kunden/Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung Eigentum der acceptIT GmbH.
2. Ein Eigentumserwerb des Kunden/Vertragspartners an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Kunden/Vertragspartner für acceptIT GmbH. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung der acceptIT GmbH nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen nicht der acceptIT GmbH gehörenden Waren durch den Kunden/Vertragspartner steht der acceptIT GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Die Forderungen des Kunden/Vertragspartners aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die acceptIT GmbH abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung der acceptIT GmbH nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden/Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht der acceptIT GmbH gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Das gleiche gilt, falls Vorbehaltsware in den Räumen des Kunden/Vertragspartners durch Brand in Verlust gerät, für die auf die Vorbehaltsware entfallende Versicherungsleistung.
4. Der Kunde/Vertragspartner ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Ziff. 3 auf die acceptIT GmbH übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde/Vertragspartner nicht berechtigt.
5. Der Kunde/Vertragspartner ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis der acceptIT GmbH bleibt von der Einziehungsermächtigung des Kunden/Vertragspartners unberührt. Die acceptIT GmbH wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde/Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der acceptIT GmbH hat der Kunde/Vertragspartner ihr die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
6. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen der acceptIT GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7. Der Eigentumserwerb des Kunden/Vertragspartners ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen der acceptIT GmbH aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden/Vertragspartner übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Kunden/Vertragspartner zustehen. acceptIT GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach ihrer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
8. Die acceptIT GmbH ist berechtigt, in die Geschäftsunterlagen des Kunden/Vertragspartners einzusehen, wenn dies zur Feststellung eventueller Ansprüche gemäß dieser Eigentumsvorbehaltsvereinbarung erforderlich ist.

§ 9 Schutzrechte Dritter
1. Die Überlassung von Software-Programmen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen der jeweiligen Lizenzgeber. Der Leistungsumfang der Software ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind. Dies gilt insbesondere auch für mögliche Anwendungseinschränkungen.
2. Sicherheitshalber stellt die acceptIT GmbH den Kunden/Vertragspartnern von allen Ansprüchen Dritter gegen diesen aus der Verletzung von Schutzrechten an den überlassenen Software-Programmen in ihrer vertragsmäßigen Fassung frei. Sollten Schutzrechtsbehauptungen Dritter berechtigt sein, ist die acceptIT GmbH befugt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen bei dem Kunden/Vertragspartner durchzuführen.

§ 10 Haftung
1. Die acceptIT GmbH übernimmt die Haftung nur solcher Schäden, die dem Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstanden sind. Weitergehende Haftungsansprüche sind ausgeschlossen.
2. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftgesetz wird von der Regelung in § 9 Ziff. 1. nicht berührt.

§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit dies gesetzlich vereinbart ist, der Geschäftssitz der acceptIT GmbH.

§ 12 Schriftform
Sämtliche Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

§ 13 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel am nächsten kommt.

Stand September 2003

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